Allgemeine Geschäftsbedingungen der echoway GmbH

Stand 12.03.2019

§ 1 GELTUNGSUMFANG

(1) Die echoway GmbH (im Folgenden als „Dienstleister“ bezeichnet) bietet über Händler (z.B. Systemhäuser) oder direkt für Endkunden Dienstleistungen, Soft- und Hardware rund um die Informationssicherheit an.

(2) Vertragspartner des Dienstleisters ist demnach entweder ein Händler oder der Endkunde (im Folgenden einheitlich als „Kunde“ bezeichnet). Soweit vorliegend Mitwirkungspflichten des Endkunden geregelt sind, hat ein Händler durch vertragliche Regelung gegenüber seinem Endkunden für die Einhaltung zu sorgen. Hierzu verpflichtet sich der Händler, die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch in den Vertrag mit dem Endkunden einzubeziehen.

(3) Angebote, Leistungen und Lieferungen des Dienstleisters erfolgen in jeder Vertragskonstellation ausschließlich aufgrund vorliegender Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Dienstleistung oder Handelsware als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(4) Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

§ 2 LEISTUNGSUMFANG

(1) Der Inhalt der Leistung wird soweit erforderlich in detaillierten schriftlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Preislisten und/oder SLA etc. weiter präzisiert und festgelegt.

(2) Vertragsinhalt wird nur der jeweilige, zu Beginn des Projektes schriftlich festgehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung des Dienstleisters möglich. Der Dienstleister ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen und Termine angemessen zu verlängern.

(3) Der Dienstleister ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung ist für den Kunden nicht von Interesse.

(4) Der Dienstleister ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzuschalten.

§ 3 ANGEBOT

(1) Angebote des Dienstleisters sind stets freibleibend und unverbindlich.

(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben auf den Internetseiten, in Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen den Dienstleister hergeleitet werden können.

§ 4 LEISTUNGSZEIT, VERZUG, KÜNDIGUNG

(1) Termine und Fristen sind unverbindlich, solange nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Leistungsfristen beginnen nicht zu laufen, bevor alle wesentlichen Einzelheiten der Vertragsdurchführung schriftlich festgelegt sind und dem Dienstleister die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen des Kunden zur Verfügung stehen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Dienstleister vorbehalten.

(2) Ereignisse, welche die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und vom Dienstleister nicht zu vertreten sind, wie etwa höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc., berechtigen den Dienstleister, Fristen oder Termine, auch während des Verzugs, angemessen zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Der Dienstleister kommt mit seinen Leistungspflichten nur durch Mahnung in schriftlicher Form oder den Ablauf verbindlicher Fristen in Verzug. Bei Überschreitung unverbindlicher Termine oder Fristen muss der Kunde zuvor eine angemessene Frist, mindestens aber eine Frist von vier Wochen, zur Leistungserbringung gesetzt haben.

(4) Sofern auf Wunsch des Kunden reservierte Termine weniger als eine Woche vor Beginn storniert oder verschoben werden, berechnet der Dienstleister 30% der Leistungssumme. Bei einer Stornierung oder Verschiebung weniger als 3 Tage vor Beginn, berechnet der Dienstleister 50% der Leistungssumme.

(5) Projekte können nur auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungsbeschreibung gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde, insbesondere bei schwerwiegenden Vertragsverstößen oder drohendem Insolvenz- oder Vergleichsverfahren des Vertragspartners, bleibt unberührt.

§ 5 PREISE

(1) Die Preise ergeben sich aus den schriftlichen Angeboten nebst Preisliste. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

(2) Kostenvoranschläge gelten nur für die aufgeführten Leistungen. Sie sind nur verbindlich, wenn sie vom Dienstleister schriftlich erklärt wurden.

(3) Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Umsatzsteuer, Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung.

§ 6 ZAHLUNG

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

(2) Der Dienstleister ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf eine ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Bei Verzug des Kunden ist der Dienstleister berechtigt, Zinsen gegenüber Privatpersonen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und gegenüber Kaufleuten in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

(4) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach
oder werden andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist der Dienstleister berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die gesamte Restschuld fällig zu stellen.

§ 7 MITWIRKUNG DES KUNDEN

(1) Der Kunde verpflichtet sich, in zumutbarem Umfange daran mitzuwirken, dass die Dienstleistung zeitgerecht und reibungslos erbracht werden kann.

(2) Bei Durchführung von Sicherheitstests ist der Kunde verpflichtet, Systeme zur Verfügung zu stellen, die nicht produktiv eingesetzt werden und bei deren Überprüfung keine Teile des Unternehmensnetzwerks in Mitleidenschaft gezogen werden können. Falls der Kunde Sicherheitstests auf Systemen wünscht, die vom Kunden betrieblich verwendet werden, hat er den Dienstleister darauf schriftlich hinzuweisen und eine Einverständniserklärung der Geschäftsleitung vorzulegen.

(3) Die für die Sicherheitsüberprüfung eingesetzte Software wird vom Dienstleister vorgeschlagen und vom Kunden eigenverantwortlich ausgewählt. Der Dienstleister haftet nicht für Mängel der vom Kunden ausgewählten Software.

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG

(1) Der Dienstleister erbringt alle Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und wird alle vernünftigen Anstrengungen unternehmen, sämtlichen Anforderungen zur Zufriedenheit des Kunden zu entsprechen. Der Dienstleister übernimmt jedoch keine Garantie für den Erfolg der regelmäßig nur dienstvertraglichen Leistungspflichten, sondern schuldet nur ein Bemühen um den Erfolg.

(2) Sofern der Dienstleister auf Wunsch des Kunden geeignete Soft- oder Hardwareprodukte benennt, übernimmt er keine Garantie oder Gewähr für Funktionsfähigkeit oder Fehlerfreiheit der Soft- oder Hardware. Dem Kunden ist bekannt, dass die vollständig fehlerfreie Erstellung komplexer Software in der Praxis nicht möglich ist.

(3) Nur sofern ausnahmsweise werk-, kauf- oder mietvertragliche Leistungspflichten bestehen, gelten die nachfolgenden Gewährleistungsbestimmungen.

(4) Der Dienstleister veräußert oder überlässt in der Regel keine Soft- oder Hardwareprodukte. Sofern der Dienstleister ausnahmsweise Hard- oder Software liefert, haftet er nicht für die Zweckeignung und die Kompatibilität mit Hard- oder Software beim Kunden.

(5) Der Kunde hat dem Dienstleister Gelegenheit zur Prüfung beanstandeter Leistungen zu geben, andernfalls ist der Dienstleister von der Mängelhaftung befreit.

(6) Bei Auftreten eines Mangels ist in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben – etwa durch Vorlage der Fehlermeldungen, Angabe der Arbeitsschritte des Kunden usw. - dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss von Bedienungsfehlern möglich ist.

(7) Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch äußere Einflüsse, Verwendung der falschen Systemumgebung, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, Bedienungsfehler, interne Fehlfunktionen beim Kunden, Nichtbeachtung einer Benutzerdokumentation oder ein sonstiges Verschulden des Kunden entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde Geräte oder Konfigurationen ohne Zustimmung des Dienstleisters ändert, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen den Mangel weder verursacht noch seine Beseitigung erschwert haben.

(8) Die Verjährungsfrist für kauf- und werkvertragliche Gewährleistungsansprüche des kaufmännischen Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(9) In Ansehung der Mängelhaftung für Mietsachen wird die verschuldensunabhängige Haftung für Mietmängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden waren, sowie die Haftung des Dienstleisters für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Mietmängel ausgeschlossen.

(10) Wird der Dienstleister in Anspruch genommen, obwohl kein Mangel vorhanden oder der Dienstleister nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist, so hat der Kunde den entstandenen Aufwand zu ersetzen, sofern die Inanspruchnahme grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

§ 9 HAFTUNG, GEFAHRÜBERGANG

(1) Die Haftung des Dienstleisters bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, für Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung des Dienstleisters auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden in Höhe des dreifachen Leistungsentgelts begrenzt.

(3) Bei allen vom Dienstleister zu vertretenden Datenverlusten ist die Haftung auf den Aufwand beschränkt, der bei einer üblichen, mindestens täglichen Datensicherung des Kunden zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist.

(4) Im Falle einer Inanspruchnahme des Dienstleisters aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung des Kunden. Unzureichende Datensicherung liegt vor, wenn es versäumt wurde, angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehören insbesondere Virenfilterung, Schutz vor Einwirkungen von außen (Firewall), Datenverfügbarkeit (tägliches Backup), Datenarchivierung sowie die technisch-organisatorischen Schutzmaßnahmen nach Art. 32 DSGVO, welche unabhängig vom Personenbezug der Daten einzuhalten sind.

(5) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitsüberprüfung den Ausfall und eine notwendige Neuinstallation einzelner oder sämtlicher Rechner des Netzwerkes zur Folge haben kann. Auch wenn keine kritischen Sicherheitstests durchgeführt werden, kann aufgrund von Fehlfunktionen der angreifenden oder angegriffenen Software nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Rechner oder Netzwerkkomponenten ausfallen.

(6) Der Dienstleister erbringt die Leistungen an seinem Geschäftssitz. Bei Versendung von Gegenständen auf Verlangen des Kunden geht die Gefahr über, sobald der Gegenstand an die Transportperson übergeben wird.

(7) Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist nur möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(2) Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Dem Dienstleister stehen keine Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte bezüglich der Daten und Unterlagen des Kunden zu. Dies gilt auch bei Beendigung des Auftragsverhältnisses, gleichgültig, aus welchem Grunde es endet.

(3) Die Abtretung von Ansprüchen oder Übertragung von Rechten des Kunden aus den geschlossenen Verträgen an Dritte ist nur mit Einwilligung des Dienstleisters wirksam.

§ 11 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Software, die auf Wunsch im System des Kunden installiert wird, muss in der Regel vom Kunden gestellt werden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die benötigte Anzahl von Softwarelizenzen gemäß den Bestimmungen des Urheberrechts zur Verfügung gestellt werden.

(2) Sofern mit der Leistungserbringung aunahmsweise die Überlassung von Standardsoftware verbunden ist, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck und Umfang. Erforderlichenfalls werden die Nutzungsrechte des Kunden in einer gesonderten Lizenz konkretisiert. Darüber hinaus werden keine Urheber- oder Verwertungsrechte an der gelieferten Software oder einem Handbuch/Benutzerdokumentation übertragen.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, darf die Software nur auf der vertraglich vereinbarten Hardware eingesetzt werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware-Einheit ist nicht zulässig. Bei Wechsel der Hardware ist die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen.

(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerkes nicht zulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Will der Kunde die Software innerhalb eines Netzwerks einsetzen, so ist gegebenenfalls zuvor die Notwendigkeit einer gesonderten Lizenzierung zu prüfen.

(5) Der Kunde darf die Software nur im eigenen Betrieb und nicht für andere als die bestimmten Arbeitsplätze verwenden. Eine Kopie darf nur für Sicherungszwecke angefertigt und nicht an Dritte weitergegeben werden.

(6) Der Dienstleister ist zur Kostenbegrenzung berechtigt, Software, Update-Lieferungen oder einzelne Bestandteile der Software, wie beispielsweise die Einbindung von Datenbanken oder Bibliotheken, in Form von Open-Source-Software (OSS-Modulen) zur Verfügung zu stellen. Soweit erforderlich ist der Kunde in solchen Fällen verpflichtet, die lizenzrechtlichen Bestimmungen der verwendeten OSS, insbesondere die Bedingungen der General Public License (GPL), anzuerkennen.

§ 12 Export- / Importbestimmungen

Der Kunde erkennt an, dass die vom Dienstleister gelieferten Waren Export- bzw. Importbestimmungen unterworfen sein können und verpflichtet sich, diesen nachzukommen.

(1) Alle Waren und technisches Know-how werden vom Dienstleister unter Einhaltung der derzeit gültigen EG Dual-Use 428/2009 Verordnung sowie der U.S. Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Auslieferungsland bestimmt. Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr der Waren, muss er europäische, US-amerikanische und nationale Ausfuhrbestimmungen einhalten. Eine Wiederausfuhr der Waren in jeglicher Form entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt. Alle Weiterlieferungen von Waren durch den Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis des Dienstleisters, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet diesbezüglich bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen in vollem Umfang.

(2) Es obliegt dem Kunden sich in eigener Verantwortung über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen zu informieren (z.B. Dual Use 428/2009, BAFA, U.S. Commerce Control List, BIS). Der Dienstleister hat darüber keine Auskunftspflicht. Der Kunde ist verantwortlich, die evtl. erforderliche Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Waren exportiert. Dies ist unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Waren angibt.

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, ohne vorherige behördliche Genehmigung, Waren direkt oder indirekt in Länder, die einem EU- oder US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf europäischen US-amerikanischen, oder nationalen Verbotslisten (Restricted Party oder Denied Party Lists) stehen, zu liefern. Insbesondere ist es verboten, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern, die in jeglicher Art in Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von nuklearen, chemischen oder biologischen Massenvernichtungswaffen stehen.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, den Dienstleister von einer etwaigen Inanspruchnahme, die auf Verletzungen der Export- oder Importbestimmungen beruht, freizustellen.

§ 13 DATENGEHEIMNIS, VERTRAULICHKEIT

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden.

(2) Der Dienstleister wird alle seine Mitarbeiter und Subunternehmer schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichten.

(3) Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort.

§ 14 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

(2) Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Dienstleisters.

(3) Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der anderen Partei, um wirksam zu sein. Dies gilt auch für die Abweichung von dieser Schriftformklausel.

(4) Daten, die in elektronischer Form gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, formlosen Rechtsgeschäften und erfolgten Zahlungen zwischen den Parteien.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen fehlen, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle von unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen dasjenige, was dem gewollten Zweck am nächsten kommt. Die Parteien sind überdies verpflichtet, auf Bestimmungen hinzuwirken, durch die ein der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis erzielt wird.